Berufungsprozess

OÖ: Sohn in den Tod gefahren – 3 Monate Haft für Vater

Oberösterreich
17.11.2011 12:55
Ein Vater aus Oberösterreich, der am Karsamstag unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hatte, bei dem sein damals elfjähriger Sohn starb und dessen achtjähriger Bruder schwer verletzt worden war, muss ins Gefängnis. Das Oberlandesgericht Linz setzte am Donnerstag aber in einer Berufungsverhandlung die Strafe von ursprünglich 18 Monaten (davon sechs unbedingt) auf nunmehr 15 Monate (davon drei unbedingt) herab.

Der Vater hatte am Karfreitag mit Arbeitskollegen gefeiert und dabei Bier getrunken. Am Samstagvormittag trank er erneut, obwohl er wusste, dass er danach noch mit dem Auto fahren würde. Dabei nahm er seine zwei Buben mit und erlaubte ihnen, dass sie im Auto herumtollten und sich nicht anschnallten. Dann nahm das Drama seinen Lauf: Der Wagen geriet auf das Bankett, stellte sich quer und überschlug sich mehrmals. Der ältere Sohn starb noch an der Unfallstelle, der andere wurde schwer verletzt. Beim Lenker wurde eine Alkoholisierung von 1,81 Promille festgestellt.

Ankläger und Verteidiger beriefen gegen Ersturteil
Die Staatsanwaltschaft verlangte in ihrer Berufung gegen das Urteil vom 3. August eine höhere Strafe wegen der äußerst hohen Schuld des Angeklagten – dazu zählte man das Fahren unter Alkoholeinfluss und das Herumtollenlassen der Kinder. Die Verteidigung begründete ihre Berufung unter anderem damit, dass der durch die Tat eingetretene Schaden – der Tod des eigenen Kindes – den Vater selbst getroffen habe. Wenn er ins Gefängnis müsse, könne er nicht für seine verbliebene Familie sorgen.

Gericht lehnt gänzliche Strafnachsicht ab
Den Argumenten der Staatsanwaltschaft schloss sich das Gericht nicht an, vielmehr verringerte es die Strafe, weil der Mann – anders als für das Erstgericht bekannt – bisher gänzlich unbescholten war. Das stelle einen zusätzlichen Milderungsgrund dar. Eine gänzliche Strafnachsicht sei aber wegen der gefährlichen Umstände sowie der Alkoholisierung und weil bei dem Unfall eine Person getötet wurde, nicht möglich. Aus Gründen der Generalprävention – zur Abschreckung vor dem Autofahren unter Alkoholeinfluss – müsse ein Teil vollzogen werden, begründete das Gericht seine Entscheidung.

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