Nach Berufung

Fall Mike Brennan: Geldstrafe für Beamten reduziert

Wien
27.09.2011 14:32
Im Fall des Sportlehrers Mike Brennan (Bild), der von der Polizei im Jahr 2009 in Wien irrtümlich für einen Drogendealer gehalten und schwer verletzt wurde, hat das Wiener Oberlandesgericht am Dienstag die Geldstrafe über den amtshandelnden Polizeibeamten von ursprünglich 2.800 auf 1.680 Euro reduziert. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Der Berufung des 38-jährigen Polizisten gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde teilweise stattgegeben, die Anzahl der Tagessätze wurde nun mit 60 statt ursprünglich 100 bemessen.

Brennan war am 11. Februar 2009 in der U-Bahn-Station Spittelau offensichtlich verwechselt worden. In derselben Garnitur, in der der gebürtige US-Amerikaner unterwegs war, befanden sich mehrere Drogenfahnder in Zivil, die mutmaßliche Suchtgifthändler observierten. Auch ein Verdächtiger mit dunkler Hautfarbe befand sich in der U-Bahn, der dem Sportlehrer – er unterrichtet an der Vienna International School - ähnlich gesehen haben dürfte.

Schwere Verletzungen an Wirbelsäule, Rippen und Kopf erlitten
Als Brennan aus der Garnitur stieg, riss ihn einer der Polizisten am Bahnsteig zu Boden. Wie der Beamte später aussagte, habe er ihn für den Verdächtigen gehalten, den ihm ein Kollege beschrieben hatte. Zudem hätte der Sportlehrer sich trotz Aufforderung nicht ausgewiesen. Brennan blieb mit Brüchen zweier Lendenwirbelkörper-Querfortsätze, einer Rippen- und Schädelprellung sowie eine Zerrung der Nackenmuskulatur liegen. Laut seiner Aussage habe sich der Polizist nicht als Exekutivbeamter zu erkennen gegeben und auch keinen Ausweis verlangt.

Die im Jänner über den Beamten verhängte Strafe war nach Ansicht des OLG zu hoch, wie nun ein Berufungssenat unter Vorsitz von Richterin Charlotte Habl befand. So habe das Erstgericht Milderungsgründe übersehen. "Der Senat hat festgestellt, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen. Darüber hinaus war die Fahrlässigkeit gering, weil die Personenbeschreibung Brennans mit jener des tatsächlich Gesuchten fast übereingestimmt hat", wie OLG-Sprecher Leo Levanic-Iwanski erläuterte.

Ob der Vorfall für den Beamten dienstrechtliche Konsequenzen hat, müssen die Disziplinarbehörden entscheiden. Üblicherweise fällt eine derartige Entscheidung zeitnahe nach der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens.

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