Ohne Gericht

Staatsanwaltschaft darf Stammdaten anfordern

Web
13.04.2011 12:24
Stammdaten wie Name und Anschrift eines Internetnutzers dürfen von der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung von Straftaten ohne gerichtlichen Beschluss angefordert werden. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer am Mittwoch ergangenen Entscheidung klar. Anders verhält es sich mit Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten: Diese dürfen von der Staatsanwaltschaft nur mit gerichtlicher Bewilligung angefordert werden.

Mit dieser Entscheidung verwirft der Oberste Gerichtshof eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die auch in Bezug auf Stammdaten vom Erfordernis gerichtlicher Bewilligung ausgegangen war, wie der OGH in einer Aussendung erläuterte. Auskunft über Stammdaten aus Beweisgründen zur Aufklärung von Straftaten zu verlangen fällt der höchstgerichtlichen Entscheidung zufolge unter eine Bestimmung, welche die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, aber keine Befassung des Gerichts vorsieht.

Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Grundlage der Auskunft eine der Staatsanwaltschaft bereits bekannte dynamische IP-Adresse ist und ob der Internet-Betreiber zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Zugangs- oder Verkehrsdaten verarbeiten muss. Denn diese Daten werden nicht bekannt gegeben. Sie bleiben weiter in der Geheimnissphäre des Betreibers. Für bloße Stammdaten gilt hingegen das Kommunikationsgeheimnis nicht.

Der Entscheidung lag laut OGH ein Fall zugrunde, in dem ein Beschuldigter verdächtig ist, über die Website der ÖBB unter verschiedenen IP-Adressen betrügerisch Online-Tickets im Gesamtwert von 529 Euro bezogen zu haben.

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