Mitte der 1990er Jahre wollte die Frau mit ihrem damaligen Ehemann ein gemeinsames Konto eröffnen. Bei der Bank erklärte man, dass das nicht möglich sei. Das Konto könne nur auf einen Namen lauten. Es sei aber möglich, dass die Ehefrau zeichnungsberechtigt ist, hieß es. Das Paar willigte ein. Es wurde vereinbart, die Familienbeihilfe, die eigentlich der Mutter zusteht, auf dieses Konto überweisen zu lassen. Das hatte für die Frau fatale Folgen.
Mit gemeinsamem Konto auf Anspruch verzichtet
Als bei ihrem dritten Kind rückwirkend eine erhebliche Behinderung diagnostiziert wurde, war das Paar bereits seit zwei Jahren geschieden. Die Frau stellte beim Finanzamt einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe, auch für die vergangenen fünf Jahre. Doch die Unterstützung wurde ihr rückwirkend nur für die zwei Jahre seit ihrer Scheidung bewilligt. Für den Zeitraum davor hätte der Vater Anspruch darauf, weil das Geld auf sein Konto geflossen sei und sie damit darauf verzichtet hätte.
Streit vom Verwaltungsgerichtshof entschieden
Die Frau hatte aber laut AK nie angegeben, dass der Vater Bezieher sein soll, und nichts unterschrieben. Ihr Ex-Mann hatte zudem keine erhöhte Beihilfe beantragt. Die dreifache Mutter wandte sich an die Gleichbehandlungsberatung der Arbeiterkammer, die bis zum Verwaltungsgerichtshof ging. Der VwGH entschied schließlich zugunsten der Mutter. Das Finanzamt muss nun insgesamt 6.300 Euro nachzahlen.
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