Hintergrund waren Infektionen von Patienten. Im ersten Fall habe das Landesgericht seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass die Hygienemaßnahmen im Landeskrankenhaus Innsbruck/Universitätskliniken weit höher und sogar effektiver seien als in anderen vergleichbaren Einrichtungen. Konkret gehe es um die Operationssäle der Unfallchirurgie. Die Infektionsrate liege dort bei etwa 0,1 Prozent, im ambulanten Bereich bei etwa 1,5 Prozent. Der internationale Durchschnitt betrage laut Tilak bis zu drei Prozent.
Die laufende Überwachung der Keimbelastung habe es außerdem ermöglicht, Daten zu dem Zeitpunkt des fraglichen Eingriffs abzurufen. Diese Daten hätten keinerlei erhöhte Keimbelastung gezeigt. Der zweite Vorwurf habe die angeblich mangelhafte Aufklärung über das Infektionsrisiko des Klägers betroffen. Das Gericht habe dabei festgestellt, dass dieser Vorwurf nicht zutreffe.
Der Patient sei 15 bis 20 Minuten lang genauestens über den geplanten Eingriff aufgeklärt worden. Die Klage sei deshalb kostenpflichtig abgewiesen worden.
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