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"Im Wesentlichen entspricht das Programm der Beklagten aber dem anderer geförderter Kinos", wurde aus der Begründung des Gerichts, die laut Programmkino mit zahlreichen Beispielen aus Entscheidungen der Europäischen Kommission untermauert wurde, zitiert.
Der Bezug der Beihilfen stehe im Einklang mit dem EU-Recht und sei daher nicht wettbewerbsverzerrend - weshalb man sie dem Betreiber auch nicht vorwerfen könne - "mag sie (die Förderung, Anm.) auch, wie die Klägerin vermeint, zur Überlebensfähigkeit der Beklagten beigetragen haben, oder nicht".
Cinema Paradiso bezeichnete das als "Sieg für alle geförderten Kulturbetriebe". Die Geschäftsführung des Hollywood Megaplex war vorerst nicht für eine Stellungnahme erreichbar.
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