Causa Krems

Bedingte Haftstrafe für Polizisten nun rechtskräftig

Niederösterreich
16.03.2010 17:37
Acht Monate bedingte Haft hat das Landesgericht Korneuburg über den 43-jährigen Polizisten verhängt, der in der Nacht auf den 5. August 2009 einen 14-jährigen Einbrecher erschossen hatte – das Urteil ist nun rechtskräftig. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Verteidiger Hans-Rainer Rienmüller sind mit dem Urteil einverstanden. Die Polizistin, die behauptet hatte, sie sei zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht im gleichen Raum gewesen, muss wohl nicht mit einem Verfahren wegen Falschaussage rechnen.

"Ich habe keine Rechtsmittelerklärung erhalten. Die Frist, um eine solche einzubringen, ist am Montag um 24.00 Uhr abgelaufen", gab Richter Manfred Hohenecker am Dienstagmittag die Rechtskräftigkeit des Urteils bekannt.

Der Leiter der Staatsanwaltschaft Korneuburg, Karl Schober, bestätigte das umgehend: "Die Hauptverhandlung hat keine von unserer Einschätzung abweichenden Beweisergebnisse erbracht. Es hat eine anklagekonforme Verurteilung gegeben. Die Strafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt des Polizisten."

Nachspiel für Kollegin nahezu ausgeschlossen
Dass die Kollegin des nunmehr verurteilten Polizisten noch ein gerichtliches Nachspiel erwartet - während des Prozesses hatten sich Wahrscheinlichkeiten dafür aufgetan - gilt mittlerweile als nahezu ausgeschlossen. Die Rechtsvertreterin des von der Polizistin laut Staatsanwaltschaft in Notwehr angeschossenen zweiten Einbrechers hat zwar ein Antrag auf Fortführung der Ermittlungen eingebracht. In Justizkreisen werden die Erfolgsaussichten dafür aber als aussichtslos eingestuft.

Auch ihr Zeugenauftritt im Verfahren gegen ihren Kollegen bleibt für die 35-Jährige ohne Folgen. Richter Manfred Hohenecker machte zwar deutlich, dass er ihre wiederholte Schilderung, sie wäre im Verbindungsgang zum Verkaufsraum verblieben und habe nicht gesehen bzw. mitbekommen, wie ihr Kollege auf den 14-Jährigen feuerte, für unglaubwürdig hält. Für die Staatsanwaltschaft gibt es aber "keinen Anhaltspunkt, dass eine falsche Zeugenaussage vorliegt", wie der Behördenleiter betonte.

Wenn der Richter durchblicken lasse, dass er davon ausgehe, die Polizistin hätte sich zum Zeitpunkt des tödlichen Schusses ebenfalls im Verkaufsraum befunden, geschehe dies im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung: "Das heißt aber noch lange nicht, dass die Beamtin im strafrechtlichen Sinn gelogen hat und der Tatbestand der Falschaussage erfüllt worden wäre."

Disziplinarbehörde spricht nun das letzte Wort
Bei dem 43-Jährigen steht mit dem Urteil nun endgültig fest, dass zumindest aus strafrechtlicher Sicht nichts gegen einen Weiterverbleib des Beamte im Exekutivdienst spricht. Einen Amtsverlust ex lege hätte er nur bei einer mehr als sechsmonatigen unbedingten bzw. einer mehr als zwölfmonatigen, zur Gänze oder zumindest teilweise auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu befürchten gehabt. Voraussetzung wäre außerdem das Vorliegen eines Vorsatzdeliktes gewesen, von dem die Staatsanwaltschaft gar nicht ausgegangen war.

Ob es für den Polizisten und seine Kollegin dienstrechtliche Konsequenzen geben wird, jetzt im Ermessen der Disziplinarbehörde. Die Disziplinarverfahren gegen die beiden Beamten waren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ruhend gestellt worden. Der Polizist werde vorerst jedenfalls nicht an seinen Posten an der Dienststelle Krems zurückkehren, hieß es vonseiten der Polizei am Dienstag. Auch seine Kollegin darf weiterhin keinen Außendienst machen. Suspendiert waren die zwei Polizisten ohnehin nie gewesen.

Gründlich, aber "nicht päpstlicher als der Papst"
Niederösterreichs Landespolizeikommandant Arthur Reis geht davon aus, dass die polizeiinternen Ermittlungen "sicherlich mehrere Wochen" dauern werden: "Wir wollen und werden nichts unter den Teppich kehren, gleichzeitig aber auch nicht päpstlicher als der Papst sein." Sollten das Disziplinarverfahren ein dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten des Polizisten und/oder der weiblichen Beamtin ergeben, sind an Sanktionsmöglichkeiten ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Bezüge und - im Extremfall - das Ausscheiden aus dem Beamtendienstverhältnis möglich.

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