Irreführende Reklame

AK-Klage gegen Werbung von Orange erfolgreich

Elektronik
10.12.2009 13:15
Handyanbieter legen oft attraktive Teile eines Tarifs als Köder aus, unattraktive finden sich hingegen - wenn überhaupt - im Kleingedruckten. So suggerierte die Werbung von Orange im Vorjahr, dass beim "Europa-Tarif" nur die Grundgebühr zu zahlen ist. Tatsächlich waren sehr wohl ab einer bestimmten Gesprächsdauer auch die Telefonate zu zahlen. Die AK klagte den Handyanbieter und bekam nun vom Oberlandesgericht Wien recht: Blickfangwerbung dürfe keinen falschen Eindruck erwecken, so das Urteil.

Orange warb im Vorjahr mit "Für alle, die keine Grenzen kennen. Hallo Europa 0 - 0 Cent österreichweit und in die gesamte EU, 25 Euro Grundgebühr". Weitere Details blieb der Anbieter den Konsumenten in der Werbung schuldig. Er verwies lediglich auf seine Homepage, wo mehr Informationen zu finden wären.

Der Werbeslogan suggerierte, dass sich der Tarif nur aus einer Grundgebühr bei gleichzeitiger Befreiung von den Gesprächsentgelten zusammensetzt. Tatsächlich fand der aufmerksame Leser der Website im Kleingedruckten, dass ab einer bestimmten Gesprächsdauer - je nach Anrufziel 1.000 oder 4.000 Minuten im Monat - Telefonate sehr wohl zeitabhängig verrechnet werden. Die AK nahm daher die Werbung zum Anlass und klagte. Nun bekam sie vom Oberlandesgericht recht.

Falscher Eindruck beim Käufer
Durch die Koppelung von beträchtlichem Grundentgelt mit blickfangartigen Hinweisen wie "0 Cent" oder "für alle, die keinen Grenzen kennen", entstehe beim Durchschnittsverbraucher der unrichtige Eindruck, er brauche nur 25 Euro zu bezahlen und könne dann ohne weitere Kosten telefonieren, so das Urteil des Gerichts. Tatsächlich gilt das aber beispielsweise bei Telefonaten in Österreich und in die EU nur für monatlich 1.000 Freiminuten.

"Gesamteindruck muss stimmen"
Die Reklame sei geeignet, den Konsumenten zu Kaufentscheidungen zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte, befand das Gericht. Für Werbende gebe es zwar keine allgemeine Pflicht, dass Werbeaussagen vollständig sein müssen, der Gesamteindruck müsse aber stimmen. Eine klare Information des Angebotes wäre leicht gewesen, ein Hinweis auf die Homepage deshalb nicht ausreichend, so das Gericht.

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