Auch bei Gutscheinen lauern Fallen, zum Beispiel kurze Fristen. Wichtig: Beim Umtauschrecht kann andere Ware ausgesucht, beim Rückgaberecht muss der Kaufpreis rückerstattet werden.
Meist ist der Kassabon vorzulegen sowie das unversehrte, original verpackte Produkt. Der Käufer sollte sich Vereinbartes am besten auf der Rechnung vermerken lassen.
Gutschein-Tücken
Gutscheine werden immer beliebter und sind persönlicher als Bargeld. Weiß: "Grundsätzlich ist der Bon 30 Jahre gültig. Aber wenn das Unternehmen in Konkurs geht, kann er wertlos sein."
Zeitliche Befristung ist möglich, nach Ablauf kann die Einlösung verweigert werden. "In diesem Fall muss der Händler den Kaufpreis zurückgeben", informiert die Konsumentenschützerin. Ihr Tipp: "Mitdenken, denn mit einem Reisegutschein bis Jahresende hat keiner eine Freude."
von Hedwig Savoy, "OÖ-Krone"
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.