Sieg für ÖFB-Kritiker

VfGH: Zerbeulter EM-Bundesadler war doch zulässig

Tirol
29.10.2009 16:49
Wer dem Bundesadler eine Wuchtl an den Schnabel knallt, macht sich nicht zwangsläufig strafbar - auch nicht, wenn der Wappenvogel aus Protest gegen das heimische Nationalteam verunstaltet wird. Der Verfassungsgerichtshof hat nun in einem Grundsatzurteil - angestrebt von der Fußball-Initiative "Österreich zeigt Rückgrat" - klargestellt, dass die ironisierende Verfremdung des Bundesadlers zulässig ist, so lange damit keine "Beschimpfung oder böswillige Verächtlichmachung" erfolgt.

Unter dem Titel "Österreich zeigt Rückgrat" hatten kritische Fußballfans aus Tirol die Nationalmannschaft dazu aufgerufen, freiwillig auf die Teilnahme an der Heim-Europameisterschaft 2008 zu verzichten und besseren Teams den Vortritt zu lassen. Als Sinnbild für die "Strukturkrise des österreichischen Fußballs" klatschten die Designer der zugehörigen Website einem zerbröselnden Bundesadler auf rot-weiß-rotem Hintergrund einen Fußball ins Gesicht.

Unterschied zwischen Polemik und Beschimpfung
Das Innsbrucker Magistrat wertete das verfremdete Logo der Nationalmannschaft allerdings als Verstoß gegen das Wappengesetz und verhängte, weil das anstößige Bild "im Rahmen des sogenannten Internet, welches weltweit verbreitet ist" (Zitat Strafbescheid) zu sehen war, eine Geldbuße von 1.500 Euro. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Tirol reduzierte die Strafe zwar auf 500 Euro, bestätigte sie aber grundsätzlich. Begründung: Die Nationalmannschaft versammle "die besten Sportler Österreichs", und die Erlaubnis zur Verwendung des Bundesadlers bedeute für sie eine "besondere Ehre". Das beanstandete Logo könne als allgemeine Kritik an der Durchführung der Europameisterschaft in Österreich verstanden werden, die Nationalkicker könnten sich durch Verfremdung ihres Symbols "verunglimpft" fühlen und überhaupt "wird man bei Ansichtigwerden der Abbildung unangenehm berührt".

Der Verfassungsgerichtshof hob die Strafe nun aber auf und stellte klar, dass auch bei vorgeblichen Verstößen gegen das Wappengesetz die Wahrung der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen ist. "Auch wenn es sich (...) um eine Beschränkung der Meinungsfreiheit zum Schutz des Ansehens des Staates selbst handelt, ist die Zulässigkeit des Eingriffs zu prüfen", heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten VfGH-Erkenntnis: "Dabei muss insbesondere zwischen einer Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung unterschieden werde, gerade weil die Meinungsäußerungsfreiheit aus den besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert eine ihrer Hauptbedeutungen findet." Das Recht auf freie Meinungsäußerung geht demnach dem "Artenschutz", machte der VfGH klar.

Bis zu 3.600 Euro Strafe für Adler-Verunglimpfer
Das Wappengesetz schützt Bundesadler und Flagge der Republik gegen missbräuchliche Verwendung: Laut Paragraf 7 ist die Verwendung der Staatssymbole zulässig, "soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen". Verstöße sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu ahnden.

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