Prozess wegen Schikane

Taxler siegt im Schneematsch-Streit

Salzburg
26.03.2018 07:06

Der Taxistandplatz am Salzburger Airport beschäftigte unlängst die Gerichte – bis hin zum Obersten. Ein Taxler hatte nämlich auf Unterlassung geklagt, weil ihm vom Betreiber die Zufahrtskarte entzogen wurde. Aus Schikane, wie er sagte. Er hatte lediglich moniert, dass dort an einem Jänner-Tag 2017 zu viel Schnee lag.

Drei Tage nachdem der Chauffeur sich über den herumliegenden Schneematsch beschwerte, entzog ihm die Betreiberin der Flughafen-Taxizone die Lizenz zum Reinfahren. Der Taxifahrer dagegen schickte dem Bezirksgericht Salzburg ein Unterlassungsbegehren. Streitwert: 6.000 Euro. Inhalt: Ohne einen triftigen Grund dürfe ihn der Betreiber nicht einfach so an der Airport-Zufahrt hindern. Dem widersprach die Gegenseite und wand ein, dass der Taxifahrer Mitarbeiter beschimpft und Drohungen ausgesprochen hätte. Das Bezirksgericht gab der Klage statt und entschied Ende Juli 2017 zugunsten des Taxlers: „Für den Entzug der Zufahrtsberechtigung hätte es eines gerechtfertigten Grundes bedurft“, lautete die Entscheidung. Der Ärger um den Schnee habe allerdings „nicht die erforderliche Intensität“ erreicht, daher hätte die Vereinbarung zwischen Taxler und Taxizonen-Betreiber nicht widerrufen werden dürfen.

Gericht: Schneematsch-Ärger ist nicht Grund genug für Entzug

Diese Entscheidung wurde in der Berufungsverhandlung von einem Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes Salzburg Mitte November 2017 bestätigt: Es fehle ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Entzug der Zufahrts-Lizenz beim Airport. Vor allem aufgrund der Monopolstellung, die der damalige Betreiber – die Funktaxivereinigung 8111 – innehatte. Für die Taxizone hatte 8111 mit der früheren und derzeitigen Betreiberin – die Flughafen-Tochterfirma Carport – einen Vertrag abgeschlossen.

Landesgericht und OGH bestätigten Entscheidung
Zur Klärung weiterer Rechtsfragen – Stichwort Kontrahierungszwang – ging der Akt an den Obersten Gerichtshof. Und dieser hat nun eine Revision zurückgewiesen – und damit dem Taxler auch endgültig Recht gegeben. Die obersten Richter verwiesen dabei auch auf die Pflicht zur Gleichbehandlung. Der Entzug der Zufahrtskarte brauche einen „ausreichend wichtigen und objektiv nachvollziehbaren Grund“. Der beklagten Partei, also die Funktaxivereinigung 8111, wurden die Prozesskosten aufgebrummt. Diese war übrigens nur von Mai 2016 bis August 2017 für die Taxizone verantwortlich. Seither betreibt es wieder die Airport-Tochter Carport.

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