Urteil in Deutschland

Dash-Buttons von Amazon rechtswidrig

Web
02.03.2018 11:40

Bestellungen auf Knopfdruck - das ermöglichen die sogenannten Dash-Buttons von Amazon. Doch die Knöpfe für Waschmittel & Co. sind rechtswidrig, befand jetzt das Landgericht München - und gab damit einer Klage von Verbraucherschützern Recht. Sie hatten moniert, dass die Buttons nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Amazon will dagegen in Berufung gehen.

Die sogenannten Dash-Buttons sollen in Haushalten auf Knopfdruck Bestellungen des täglichen Bedarfs auslösen: vom Waschmittel über Katzenfutter bis zu Toilettenpapier. Dabei ist ein Dash-Button allein auf Waren einer bestimmten Marke festgelegt. Das konkrete Produkt wird vom Nutzer über die Amazon-App festgelegt.

Nach Installation des Buttons und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wird die Bestellung des Produkts unmittelbar durch einen Knopfdruck ausgelöst. Dieser Zeitpunkt kann Monate nach der Produktauswahl liegen. Wer die App nicht zur Hand hat, erfährt jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben wurde. Denn Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt.

Verstoß gegen Informationspflicht
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sieht darin Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten, die Verbraucher im Internet gerade davor beschützen sollen, die Katze im Sack zu kaufen. Sie hat den Branchenriesen deshalb vor dem Landgericht München verklagt – und Recht bekommen.

Der Richterspruch stellt klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung.

Klausel unzulässig
Die Klausel der "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen", mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Landgericht zudem als unzulässig. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.

"Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber", stellt Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski klar: "Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor."

Amazon will in Berufung gehen
Amazon erklärt in einer ersten Reaktion auf das Urteil: „Der Schutz der Kundenrechte ist uns sehr wichtig und wird durch den Dash Button gewährleistet. Wir sind davon überzeugt, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen und dass es dem Kunden erlaubt sein sollte, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, wie er einkaufen will. Das Feedback, das wir in Deutschland und Österreich erhalten haben, zeigt, dass die Kunden diese neue und innovative Art des Einkaufs schätzen. Daher werden wir gegen die Entscheidung des Landgerichts München Berufung einlegen.“

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