Unglaublich, aber wahr

Wenn Einbrecher flüchten dürfen. . .

Steiermark
05.02.2018 11:45

„Auch Einbrecher haben Rechte!“ – Die „Steirerkrone“-Geschichte von vorigem Sonntag brachte unsere Leser buchstäblich auf die Palme. Denn dass man als Hauseigentümer auch mit einer empfindlichen Strafe (bis 20.000 Euro) rechnen muss, wenn man Überwachungskamera-Bilder des Einbrechers auf Facebook und Co. stellt, stieß vielen sauer auf. Auch bei einer persönlichen Begegnung ist Vorsicht geboten.Es ist wohl der Albtraum eines jeden, einen oder mehrere Einbrecher auf frischer Tat zu ertappen. Die Grazer Rechtsanwältin Karin Prutsch weiß, dass die Übeltäter aber auch hier unerwartet viele Rechte haben und das Opfer leicht zum Täter werden kann.

„Dem Opfer wird in einer solchen Notwehrsituation das Recht eingeräumt, Handlungen zu setzen, die den Angriff verlässlich, somit sofort und endgültig, abwehren. Die Handlung, mit der ein Einbrecher gestoppt wird, muss jedoch die mildeste sein, welche in der konkreten Situation zur Verfügung steht. Wird aber ein Einbrecher durch eine Überschreitung der Notwehr am Körper verletzt, kann dies im Einzelfall zu einer Haftung, beispielsweise wegen einer fahrlässigen Körperverletzung, führen.“ Auch interessant: „Sollte es sich um einen augenscheinlich körperlich unterlegenen und erkennbar nicht bewaffneten Einbrecher handeln, kann es unter Umständen nur gerechtfertigt sein, diesem zu drohen oder ihn festzuhalten“, weiß Prutsch.

Die Interessensabwägung, die hier vom Opfer verlangt wird, kann sogar im Einzelfall so weit führen, dass man den Dieb laufen lassen muss! Unfassbar…

Die Flucht ist ohnehin ein eigener Bereich, wie Prutsch verrät: „Flüchtet ein Einbrecher mit der Beute, sind der Notwehr weitere Schranken gesetzt. Die Befugnis ihn aufzuhalten endet, wenn der Einbrecher aus den Augen verloren wird oder aus dem Haus läuft.“

Die Grazer Anwältin stellt allerdings klar: „Opferrechte sind wichtig, und das Opfer darf schlussendlich nicht zum Täter werden."

Alexander Petritsch
Alexander Petritsch
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