Wegen Missbrauch

Volksanwaltschaft klagt Stadler

Österreich
20.05.2009 14:52
Die Volksanwaltschaft klagt den BZÖ-Spitzenkandidaten für die EU-Wahl, Ewald Stadler. Grund dafür ist, dass er im Wahlkampf als "Volksanwalt" auftritt, obwohl er diese Funktion zwar von 2001 bis 2006 ausgeübt hat, jetzt jedoch nicht mehr. Die derzeitige Vorsitzende der Volksanwaltschaft, Gertrude Brinek, kündigte deshalb am Mittwoch an, über die Finanzprokuratur eine Unterlassungsklage beim Landesgericht einzubringen. Der konkrete Vorwurf lautet: Verstoß gegen das Namensschutzrecht.

Jüngster Stein des Anstoßes ist ein Inserat Stadlers, in dem er "Post vom Volksanwalt" ankündigt. Als "Österreichs Volksanwalt in Brüssel" will Stadler in diversen Printmedien im Hinblick auf die EU-Wahl über Themen berichten, "die Österreich wirklich bewegen". Gleichzeitig bietet er den Lesern in dem Inserat auch an, dass sie Post "an den Volksanwalt" Stadler schicken können.

Gefahr der Verwechslung
Für Brinek handelt es sich dabei um "Missbrauch", weil sich Stadler selbst als Volksanwalt ausgibt, obwohl er es nicht ist. Damit führe er die Bürger irre. Stadler gebe vor, die Bürger könnten sich mit Problemen an ihn wenden, kritisierte Brinek. Damit bestehe die Gefahr der Verwechslung mit der Volksanwaltschaft.

"Grenzwertige" Plakate
Die zuvor schon affichierten Plakate, in denen Stadler als "Unser Volksanwalt in Brüssel" wirbt (Bild), seien schon "grenzwertig" gewesen, weil es einen europäischen Bürgerbeauftragten gebe. Auch das sei schon "missbräuchlich" gewesen, aber nach dem jetzigen Inserat müsse die Volksanwaltschaft Konsequenzen ziehen, sagte Brinek.

BZÖ bleibt gelassen
Das BZÖ sieht der Klage gelassen entgegen. Wahlkampfleiter und Generalsekretär Stefan Petzner verteidigte den Slogan. Der Begriff Volksanwalt sei nicht geschützt, man habe das vorher natürlich überprüfen lassen. "Die Kampagne wird um keinen Millimeter verändert, kein Buchstabe wird korrigiert. Stadler ist der erfolgreichste Volksanwalt der letzten Jahrzehnte", begründete Petzner die Verwendung des Begriffs. "Er trägt völlig zu Recht den Titel."

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