Im Frühjahr 2008 waren Rumänen in Niederösterreich als "falsche Polizisten" unterwegs und hatten dabei anderen Ausländern Geld abgenommen. Am 19. April trafen die Männer an der S1 jedoch auf "echte" Beamte des Landeskriminalamtes Niederösterreich. Als die Verdächtigen entkommen wollten, gab die Polizei Schüsse auf das Fluchtfahrzeug ab. Dabei wurde ein Rumäne von einem Projektil getroffen und so schwer verletzt, dass er wenig später starb. Auch seine beiden Mitfahrer wurden verletzt.
Verfahren Staatsanwaltschaft Eisenstadt übertragen
Das Duo stand im Dezember 2008 in Korneuburg vor Gericht und wurde wegen Diebstahls zu drei Jahren Haft bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe, davon elf Monate bedingt, verurteilt - nicht rechtskräftig. Das Verfahren wegen des Schusswaffengebrauchs durch die Polizei wurde der Staatsanwaltschaft Eisenstadt übertragen (um eine mögliche Befangenheit zu vermeiden).
Schüsse durch Waffengebrauchsgesetz gedeckt
Die Anklagebehörde ermittelte wegen Körperverletzung sowie Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und Gefährdung der körperlichen Sicherheit. Die Schüsse, die die Polizisten abgaben - zunächst in Richtung eines der Verdächtigen, in weiterer Folge auf das Fahrzeug - seien durch das Waffengebrauchsgesetz (Paragraf 7, Ziffer Eins bzw. Ziffer Drei) gedeckt gewesen, so Schneider-Ponholzer.
Polizisten konnten Gefährlichkeit annehmen
Die Ermittler hätten annehmen können, dass die Männer eines Delikts verdächtig seien, das mit einem Strafmaß von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird. Außerdem konnten die Polizisten aufgrund einer früheren Zeugenaussage - eine Person will bei den Verdächtigen eine Waffe gesehen haben - Gefährlichkeit für Personen oder Eigentum annehmen.
Kritik geht "ins Leere"
Kritik, dass es in der Causa zu einem Prozess hätte kommen müssen, gehe für sie "ins Leere", so Schneider-Ponholzer. Paragraf 190 der Strafprozessordnung (StPO) sehe vor, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einzustellen hat, wenn es rechtliche Gründe dafür gibt. Dabei gebe es für die Behörde kein Ermessen: "Wenn zwingende Gründe für eine Einstellung gegeben sind, haben wir einzustellen." Eine weitere Verfolgung wäre rechtlich unzulässig, argumentierte die Erste Staatsanwältin.
14 Tage Frist für Einbringung des Fortsetzungsantrags
Rechtlich gebe es nun für Privatbeteiligte die Möglichkeit, binnen 14 Tagen nach Verständigung über die Einstellung des Verfahrens einen Fortsetzungsantrag zu stellen. Dieser würde vom Oberlandesgericht Wien geprüft. Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt hatte auf dem Dienstweg über die Oberstaatsanwaltschaft Wien einen Vorhabensbericht an das Justizministerium übermittelt. Das Ermittlungsverfahren sei in Übereinstimmung mit der Auffassung der Oberstaatsanwaltschaft Wien und dem Justizministerium eingestellt worden.
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