Formalfehler

Zweiter Prozess gegen Mona S. und Mohamed M.

Wien
22.10.2008 17:08
Der zweite Rechtsgang im Terror-Prozess gegen Mohamed M. (23) und Mona S. (22) startet am 12. November. Das verlautete am Mittwoch aus dem Wiener Straflandesgericht. Vier Verhandlungstage sind gegen das Islamisten-Paar vorgesehen. Die Urteile sollen - falls der Prozessfahrplan hält - am 11. Dezember gesprochen werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob Ende August das Urteil aus formalen Gründen zur Gänze auf. Der über Mohamed M. verhängte Schuldspruch wurde weitgehend bestätigt, doch muss im vom Höchstgericht angeordneten zweiten Rechtsgang noch einmal erörtert werden, ob er tatsächlich in ein terroristisches Netzwerk eingebunden war. Bei ihm ist ebenso wie bei Mona S. - sollte es bei ihr überhaupt zu einer Verurteilung kommen - die Strafe neu auszumessen.

Mohamed M. schon zu vier Jahren Haft verurteilt
Mohamed M. war im vergangenen März von einem Schwurgericht wegen Beteiligung an der al-Qaida, Nötigung der Bundesregierung, versuchter schwerer Nötigung und Aufforderung bzw. Gutheißung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Er wollte unter anderem mit einem im Internet verbreiteten "Drohvideo" Österreich und Deutschland zum Truppenabzug aus Afghanistan bewegen, hatte Anschläge während der Fußball-Europameisterschaft angekündigt und zur Teilnahme am Dschihad aufgerufen.

Die ihm nach islamischem Recht angetraute Mona S. wurde im Wesentlichen deshalb wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung schuldig erkannt und zu 22 Monaten verurteilt, weil sie für ihren Mann Übersetzerdienste geleistet hatte.

S. will Schleier auch in zweiten Verfahren tragen
Die junge Frau wurde Anfang Oktober nach über einjähriger U-Haft auf freien Fuß gesetzt, die Strafrechtsexperten zuletzt als unverhältnismäßig kritisiert hatten. Sie hat bereits angekündigt, dass sie auch im neuen Verfahren ihren Gesichtsschleier nicht abnehmen will, womit aus heutiger Sicht feststehen dürfte, dass sie wiederum von der Verhandlung ausgeschlossen bleiben wird: Der OGH hat festgestellt, dass das diesbezügliche Vorgehen des Erstgerichts rechtlich einwandfrei war und den Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprach.

Wie das Höchstgericht feststellte, war es rechtlich gedeckt, die 21-Jährige von der Verhandlung auszuschließen und selbst zur Urteilsverkündung nicht mehr zuzulassen: Sie trägt aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier und war nicht bereit gewesen, diesen vor Gericht abzunehmen.

Dass der vorsitzende Richter sie daraufhin aus dem Gerichtssaal "verbannte", war "im Sinn der Strafprozessordnung", so der OGH-Sprecher. Am Verfahren als solchem habe es nichts zu beanstanden gegeben, sagte Kirchbacher. Das Festhalten am Schleier sei zu recht als "ungeziemliches Verhalten" gewertet worden.

Der Verteidiger von Mona S. hatte die "Wegweisung" seiner Mandantin als Nichtigkeitsgrund moniert, weil damit gegen das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Religionsausübung verstoßen worden sei. Für die Höchstrichter eine offenbar nicht nachvollziehbare Argumentation. "Mit Religionsfreiheit hat das überhaupt nichts zu tun. Das ist rechtlich verfehlt", bemerkte der Sprecher des OGH abschließend.

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