Die gewerbsmäßige Einfuhr von harter Pornografie ist nach Österreich nicht erlaubt, in dem Erlass findet sich dazu eine juristische Erläuterung, ab wann es sich um Unzucht und harte Pornografie handelt. Hier findet sich auch der Passus, an dem sich das Rechtskomitee stößt: Harte Pornografie liegt demnach vor "bei Unzuchtsakten mit Unmündigen (Personen unter 14 Jahren), Personen desselben Geschlechtes oder Tieren, wobei auch nur eine einzige Darstellung oder Beschreibung genügt, um damit harte Pornografie zu begründen". Und: "Harte Pornografie durch gleichgeschlechtliche Unzucht liegt bei beischlafsähnlichen Handlungen oder zumindest nicht bloß flüchtigen Manipulationen am Geschlechtsteil eines anderen vor."
Lambda: Text ist "fahrlässig"
Graupner wirft dem Finanzministerium vor, hier eine Rechtsauffassung zu vertreten, "wie sie vielleicht vor Jahrzehnten noch gültig war". Mittlerweile gebe es bereits zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Innsbruck und Graz, aus denen hervorgehe, dass gleichgeschlechtliche Geschlechtsakte an sich nicht als "absolut unzüchtig" zu beurteilen seien. Für ihn ist es "fahrlässig", in einem Text aus dem Jahr 2007 solche Definitionen festzuschreiben.
Finanzministerium: "Arbeitsbehelf"
Im Finanzministerium hieß es dazu, dass es sich bei dem Erlass grundsätzlich nur um einen Arbeitsbehelf handle. Die Beurteilung, ob es sich bei den beschlagnahmten Artikeln um harte Pornografie handle oder nicht, bleibe ohnehin der Polizei überlassen. Die Definition in dem Text entspreche einem Urteil des Obersten Gerichtshofes und sei dem Justizministerium darüber hinaus zur juristischen Überprüfung vorgelegt worden.
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